Die Investitionsprämie für Ökologisierungs-Maßnahmen – was Sie jetzt wissen müssen, um noch bis zum 28.2.2021 Ihre Investitionsprämie zu beantragen!
1. Überblick
Die COVID-19-Investitionsprämie ist Teil des Maßnahmenpakets zur Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den österreichischen Wirtschaftsstandort. TPA Steuerberatung hat sämtliche Maßnahmen für Sie online im News-Portal zusammengefasst: COVID-19 Übersicht aller Maßnahmen für Unternehmer.
Ziel der Investitionsprämie ist es, insbesondere Investitionen mit Schwerpunkt Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und LifeScience mit einer Prämie in Höhe von 14% der Investitionssumme zu fördern. Für sonstige (nicht klimaschädliche) Investitionen werden 7% refundiert. Folglich kommt es bspw. zu keiner Förderung sämtlicher Wirtschaftsgüter, welche in Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen stehen.
Die nicht rückzahlbare Prämie ist beim Empfänger steuerbefreit, kürzt jedoch die Abschreibungsbemessungsgrundlage bzw. die jährliche, ergebnismindernde Abschreibung nicht und macht eine Inanspruchnahme somit aus steuerlicher Sicht doppelt attraktiv.
Antragsberechtigt sind Unternehmen iSd § 1 UGB aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Auch neu gegründete Unternehmen können eine Investitionsprämie beantragen. Außerhalb des § 1 UGB befinden sich bloße Holding- und Besitzgesellschaften sowie Verpächter eines Unternehmens. Rein vermögensverwaltende Tätigkeiten sind ebenfalls nicht umfasst.
2. Maßnahmen zur Ökologisierung
Förderungsfähig sind (nicht klimaschädliche) Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Dazu zählen auch geringwertige Wirtschaftsgüter. Dies gilt auch für Unternehmer (bspw. Überschuss-Ermittler), die kein Anlagenverzeichnis führen. Der Begriff Neuanschaffungen umfasst sowohl neuwertige als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter, ein reiner Übertrag von Vermögensgegenständen zwischen Gesellschaften desselben Konzerns gilt jedoch nicht als Neuanschaffung.
Welche Maßnahmen zur Ökologisierung sind mit 14% förderbar?
Welche Maßnahmen zur Ökologisierung mit 14% förderbar sind, kann dem in der Förderrichtlinie enthaltenen Katalog (Anhang 1) entnommen werden. Enthalten sind bspw. die thermische Gebäudesanierung, andere Maßnahmen zur Förderung von Energiesparen in Betrieben oder auch ein Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz. Ein weiterer wesentlicher Schwerpunkt liegt in der nachhaltigen Energiegewinnung- oder Erhaltung (u.a. Photovoltaik, thermische Solaranlagen, Wärmepumpen, Biomasse-Anlagen, Ökostromanlagen). Zusätzlich sind auch Maßnahmen zur Förderung umweltschonender Mobilität (u.a. Elektromobilität, Radverkehr) enthalten. Für weitere Informationen besuchen Sie die FAQ-Liste des aws.
25 Schwerpunkte
Wir haben die 25 Schwerpunkte für Sie zusammengestellt, der jeweils beigefügte Link führt Sie direkt zu einer detaillierten Beschreibung des jeweiligen Punktes:
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- Wärmepumpen
Details im PDF
Details im PDF - Biomasse: Einzelanlagen und Mikronetze
Details im PDF - Anschluss an Nah- oder Fernwärme
Details im PDF - Thermische Solaranlagen
Details im PDF - Thermische Gebäudesanierung
Details im PDF
Details im PDF - Energiesparen in Betrieben
Details im PDF - Klimatisierung und Kühlung
Details im PDF - Abwärmeauskopplung
Details im PDF - Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger
Details im PDF - Stromproduzierende Anlagen in Insellagen
Details im PDF - Biomasse Kraft-Wärme-Kopplung und Holzgaserzeugung zur Eigenversorgung
Details im PDF - Energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe
Details im PDF - Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe
Details im PDF - Erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare Gase
- Investitionen zur Luftreinhaltung
Details im PDF - Kreislaufwirtschaft und Rohstoffmanagement
Details im PDF - Umweltschonende Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle
Details im PDF - Kreislaufwirtschaft – Abfälle
- Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
Details im PDF - Ökostromanlagen
- Forcierung der Elektromobilität
Details im PDF - Weitere alternative, fossil-freie Antriebe
- Radverkehr und Mobilitätsmanagement
Details im PDF - Investitionen zum primären Zwecke der Wassereinsparung
- Investitionen zum primären Zwecke des Schutzes der Biodiversität
Details im PDF
- Wärmepumpen
Kann die ‚ökologische‘ Investitionsprämie auch für Immobilien genützt werden?
Sollten Investitionen mit ökologischem Charakter in Verbindung mit Gebäuden auftreten, kann es durchaus zu komplexen Fragestellungen kommen. Es gilt zu prüfen, ob es sich um ein Gebäude mit Wohn- oder Betriebszweck handelt. Hintergrund dieser Unterscheidung ist die Einschränkung der Investitionsprämie auf betrieblich genutzte Gebäude. Dies bedeutet, dass bspw. auf Wohngebäuden errichtete Photovoltaikanlagen laut Richtlinie grundsätzlich nicht förderfähig sind. Nach unserer Meinung, welche auch von der Literatur vertreten wird, ist eine derartig pauschale Einschränkung nicht zulässig und auch nicht vom Gesetzestext gedeckt. Es sollte stattdessen vielmehr geprüft werden, ob es sich um ein selbstständig aktivierbares Wirtschaftsgut (bspw. Photovoltaikanlage oder thermische Solaranlage) handelt. Zum selben Ergebnis kommt man für die Durchführung anderer – selbstständig aktivierbarer – ökologischer Maßnahmen an Wohngebäuden, wie bspw. einer Wärmedämmung. Derartige Investitionen an Wohngebäuden sollten daher mit 14% förderfähig sein.
Investitionsprämie für Elektrofahrzeuge
Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die Investition in Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeug. Lesen Sie dazu mehr dazu hier: Steuerbegünstigungen für Elektro-KFZ
Um Fördermissbrauch hintanzuhalten, ist in der Richtlinie für sämtliche Wirtschaftsgüter eine Mindesthaltedauer bzw. Sperrfrist von 3 Jahren normiert.
3. Die erste Maßnahme und Durchführung
Voraussetzung für eine Förderfähigkeit ist laut Richtlinie der Zeitpunkt der ersten Maßnahme für eine Investition. Darunter fallen Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, der Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderfähigen Investitionen. Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche bzw. Finanzierungsanträge oder -zusagen zählen nicht zu geeigneten ersten Maßnahmen.
Die Frist für die Durchführung der ersten Maßnahme wurde kürzlich mittels Ministerratsbeschluss von 28. Februar 2021 auf den 31. Mai 2021 verlängert.
TPA Tipp: Wir empfehlen eine möglichst umfassende Dokumentation der ersten Maßnahme(n), um für Rückfragen des aws gewappnet zu sein.
Die Umsetzung der Investitionen bzw. die Fertigstellung (nach zeitgerechter erster Maßnahme) muss nach Fristverlängerung bis spätestens 28. Februar 2023 (bei Investitionen über EUR 20 Mio. bis 28. Februar 2025) erfolgen. Diese Verlängerungen wurden von Bundesministerin Schramböck vergangene Woche angekündigt.
4. Der Antrag
Sollte sich insgesamt eine Investitionssumme von mindestens EUR 5.000,00 ergeben, kann bis zum 28. Februar 2021 ein Antrag über den aws Fördermanager gestellt werden.
TPA Tipp: um den Mindestbetrag von EUR 5.000,00 zu erreichen, können mehrere Investitionen (auch geringwertige Wirtschaftsgüter) zusammengefasst werden. Auszahlung und Abrechnung der Prämie sind jedoch erst nach Abschluss aller Investitionen möglich und es muss für jede Einzelinvestition eine Rechnung vorliegen. Sollten sich mehrere Investitionen auf einer gemeinsamen Rechnung befinden, ist auf einen getrennten Ausweis von mit 7% bzw. mit 14% geförderten Maßnahmen zu achten.
TPA Tipp: Während die Frist für die erste Maßnahme auf den 31. Mai 2021 verlängert wurde, sind Anträge weiterhin nur bis 28. Februar 2021 möglich. Folglich muss die Planung der Investition bis Ende Februar ausreichend konkretisiert sein, gleichzeitig muss eine erste Maßnahme noch nicht erfolgt sein.
Unterstützung im Antragsprozess
Ein bevollmächtigter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter kann Sie im gesamten Prozess aktiv unterstützen und den Antrag im aws Fördermanager für Sie erstellen. Die Einreichung (per Knopfdruck) muss jedoch, nach Auskunft des aws, formalrechtlich durch den Unternehmer erfolgen. Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,00 ist die Aktivierung des Investitionsguts zusätzlich von einem der genannten Vertreter zu bestätigen.
Pro gestelltem Antrag ist nur eine Abrechnung möglich. Diese Abrechnung über die durchgeführten Investitionen ist der aws spätestens sechs Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung vorzulegen. Erst nach erfolgter Abrechnung kommt es zur Auszahlung.
TPA Tipp: Bei Zusammenfassung mehrerer Investitionen in einem Antrag sollte darauf geachtet werden, dass diese nach Möglichkeit im gleichen Zeitraum abgeschlossen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, verzögert sich die Abrechnung und damit auch die Auszahlung entsprechend.
5. Zusammenfassend
Die Investitionsprämie bietet einen großen Anreiz für die Umsetzung von Ökologisierungs-Maßnahmen Besondere Vorteilhaftigkeit entfaltet die Investitionsprämie in Kombination mit weiteren steuerlichen Begünstigungen. Dies trifft bspw. auf Elektrofahrzeuge als Dienstwagen oder auf Photovoltaikanlagen (iZm dem Photovoltaik-Erlass) zu.
Bei wesentlichen Investitionen ist eine schriftliche Einzelabklärung von Zweifelsfragen empfehlenswert. Wir unterstützen sie dabei gerne! Kontaktieren Sie unsere Experten!