Elektrofahrzeuge als Sachbezug mit Mobilitätsförderung und Investitionsprämie
Die Richtlinien zum Investitionsprämiengesetz wurden am 12. August 2020 vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort publiziert. Mit der Investitionsprämie erhalten Unternehmer an österreichischen Standorten eine Förderung für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen, wenn erste Maßnahmen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 in das abnutzbare Anlagevermögen gesetzt werden. Ein Förderantrag kann seit 1. September 2020 bis spätestens 28. Februar 2021 gestellt werden.
Die Prämie beträgt für Neuinvestitionen grundsätzlich 7 % (Solange das Budget reicht). Bei Neuinvestitionen in die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science hingegen beträgt die neue Investitionsprämie 14 %. Unter die Forcierung der Elektromobilität der Investitionsmaßnahmen der „Ökologisierung“ fallen folgende Maßnahmen:
- Anschaffung von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb und Brennstoffzellenfahrzeuge (mit Einschränkungen, siehe unten) sowie E-Sonderfahrzeuge wie bspw. E-Stapler, E-Baumaschinen etc.
- Anschaffung von Elektro-Fahrrädern und Fahrrädern
- Errichtung von E-Ladestellen (Standsäule bzw. Wallbox), an denen ausschließlich Storm aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist.
Bei durch Leasing finanzierte Neuinvestitionen ist zu beachten, dass lediglich beim antragstellenden Unternehmen aktivierte Investitionen förderfähig sind.
Förderungsfähige Elektroantrieb und Brennstoffzellenfahrzeuge
Grundsätzlich ist die Anschaffung (und eine allfällige Umrüstung) von Fahrzeugen mit einem reinen Elektrobetrieb und Brennstoffzellenfahrzeuge aller Fahrzeugkategorien (einspurige und mehrspurige Fahrzeuge) förderfähig.
Fahrzeuge der Klasse N1 (mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht < 2t) sowie Fahrzeuge der Klasse M1 (ausgenommen zugelassene E-Busse) sind nur dann förderfähig, wenn deren Brutto-Listenpreis (Basismodel ohne Sonderausstattung) 60.000 Euro nicht übersteigt. Diese Anforderungen erfüllen u.a. die folgenden Elektro-Fahrzeuge: Audi e-tron, BMW i3, Kia e-Niro, Renault Zoe, Tesla Model 3.
Werden die oben genannten Kriterien nicht erfüllt, so kann für die Anschaffung uE keine Förderung (auch keine 7%ige Prämie) beantragt werden.
Weitere Steuererleichterung für Elektro-Fahrzeuge
Reine Elektro-Fahrzeuge sind sowohl von der Normverbrauchsabgabe – NoVA als auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen. Der grundsätzlich für Fahrzeuge anwendbare steuerliche Sachbezugswert für Dienstnehmer von 1,5 bis 2 % sinkt bei rein elektrischen Firmenfahrzeugen (in Privatnutzung) mit einem CO2-Emissionswert von 0 g pro Kilometer auf Null.
Zudem fallen auf den Sachbezug für Elektro-Fahrzeuge keine Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, Kommunalsteuer) an.
Elektro-PKW als Sachbezug mit Mobilitätsförderung und Investitionsprämie
Besonders für den Arbeitgeber ist die Erhöhung der Investitionsprämie für Investitionen in Elektro-PKW, für die zudem kein Sachbezug anfällt, als Alternative für künftige Gehaltserhöhungen oder Gehaltsumwandlungen besonders attraktiv.
Anhand von zwei Berechnungsbeispielen wird die Ersparnis gesamthaft näherungsweise dargestellt. Verglichen werden dabei die Kosten nach Steuern einer Gehaltserhöhung, welche beim Dienstnehmer zu einem Nettovermögenszufluss in Höhe der Anschaffungskosten des Elektro-PKW (Bruttoanschaffungskosten nach E-Mobilitätsförderungen) führt.
Aufgrund der vollständigen Befreiung des Sachbezugs von Lohnabgaben, der Möglichkeit des (teilweisen) Vorsteuerabzugs beim Arbeitgeber und der neuen Investitionsprämie von 14% für Elektro-PKW zeigen die nachstehenden Beispiele, dass die Zurverfügungstellung eines Elektro-PKW im Vergleich zu einer Gehaltszahlung eine weit mehr als 50%ige Kostenersparnis bringen kann.
Beispielrechnungen zur Anschaffung eines Elektro-Autos
Wieviel Sie sich als Unternehmer nun wirklich ersparen, wenn Sie einen E-Firmenwagen wie Renault Zoe oder Tesla 3 anschaffen, können Sie in den aktuellen News von TPA Österreich nachlesen!